Rechtsprechung
VGH Bayern, 09.02.2017 - 11 CS 17.200 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
VwGO § 80 Abs. 7, § 108 Abs. 2, § 152a
Keine Verletzung rechtlichen Gehörs - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kenntnisnahme der Ausführungen der Beteiligten durch das Gericht i.R.d. Anordnung der Fahrtenbuchauflage; Auslegung einer Gegenvorstellung als Anhörungsrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
- rewis.io
Keine Verletzung rechtlichen Gehörs
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 80 Abs. 7; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 152a
Auslegung einer Gegenvorstellung verbunden mit einem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO als Anhörungsrüge - rechtsportal.de
Kenntnisnahme der Ausführungen der Beteiligten durch das Gericht i.R.d. Anordnung der Fahrtenbuchauflage; Auslegung einer Gegenvorstellung als Anhörungsrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Baubeseitigungs- und Duldungsanordnung …
Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2017 - 11 CS 17.200
Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, seine Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse zu stützen" zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), sowie deren rechtzeitige und möglicherweise erhebliche Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben müssen oder können (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 44 m.w.N.). - VG Regensburg, 21.10.2016 - RO 5 S 16.1399
Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage
Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2017 - 11 CS 17.200
Der Senat hat bei der Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Oktober 2016 (RO 5 S 16.1399) den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).